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AGB

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AVG

ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN (AVG) 

Die nachfolgenden AVG gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.  

URHEBERRECHT und NUTZUNGSRECHTE 

(1)Jeder an WSD SATZ+GRAFIKSTUDIO Armin Gläser (im Folgenden Studio genannt) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 

(2)Das Studio arbeitet auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen. An den vom Studio erstellten Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen vom Studio gestalteten Vorlagen, Texten und Konzepten werden Nutzungsrechte nach individueller Vereinbarung übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. 

(3)Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige vom Studio gestalteten Vorlagen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Texte und Konzepte des Studios unterliegen gleichfalls dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 

(4)Die Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen vom Studio gestalteten Vorlagen, Texte und Konzepte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Studios weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Studio, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 

(5)Das Studio überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine medienübergreifende Mehrfachnutzung, auch in Teilen oder Auszügen, ist nicht gestattet und bedarf der Zustimmung oder gesonderten Vergütung des Studios.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Studio und Auftraggeber, da es sich in allen Fällen um geistiges Eigentum des WSD SATZ+GRAFIKSUDIO Armin Gläser handelt.
Im Falle einer Nichtbeauftragung und gleichzeitigen Nutzung, auch in Auszügen, von dem Auftraggeber durch das Studio zur Ansicht gestellten Unterlagen, ist ein Honorar von 500,00 € unverzüglich zu zahlen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 

(6)Das Studio hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Studio zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung.
Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 
(7)Vorschläge des Auftraggebers oder seiner sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.  


VERGÜTUNG 

(8)Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige durch das Studio gestalteten Vorlagen, Texte und Konzepte erfolgt auf der Grundlage der nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist mit der Vergütung auch die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte abgegolten. 

Die Vergütung erfolgt nach folgender Vereinbarung: 

(9)Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen und/oder sonstige Vorlagen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

(10)Werden die Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen vom Studio gestalteten Vorlagen, Texte und Konzepte in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist das Studio berechtigt, die Differenz zwischen der Höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Studios bleibt hiervon unberührt. 

(11)Die Anfertigung von Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen vom Studio gestalteten Vorlagen, Texten und Konzepten und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die das Studio für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, soweit diese über einfache Angebote hinausgehen, sowie für den Fall, dass ein oder mehrere Teile des in der Auftragserteilung mit der Unterschrift akzeptierten Angebotes seitens des Auftraggebers nachträglich nicht mehr gewünscht werden. Dem Studio ist in diesem Fall der bereits geleistete Arbeitsaufwand entweder auf Stundenhonorarbasis oder per Abschlagszahlung zu honorieren. Es gehen keine Nutzungsrechte an den Auftraggeber über. (s.a. Pkt. 31)


FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG 

(12)Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abschlag zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung in Höhe von 50% der Gesamtvergütung zu zahlen. Das Studio ist berechtigt, bis zu 30% der Gesamtvergütung als Vorschuss bei Auftragserteilung zu verlangen. 


SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- und REISEKOSTEN 

(13)Sonderleistungen, wie Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
Sonderleistungen werden wie folgt berechnet: 

(14)Das Studio ist berechtigt, die zur Ausführung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Studio eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. 

(15)Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Studios abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Studio im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 

(16)Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 

(17)Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind von diesem zu erstatten.  


EIGENTUMSVORBEHALT 

(18)An Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen vom Studio gestalteten Vorlagen, Texten und Konzepten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 

(19)Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

(20)Das Studio ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat das Studio dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Studios geändert werden. 

(21)Die Versendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.  


KORREKTUR, PODUKTIONSÜBERWACHUNG und BELEGMUSTER 

(22)Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Studio Korrekturmuster vorzulegen. 

(23)Die Produktionsüberwachung durch das Studio erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung. 

(24)Von allen Vervielfältigungsarbeiten überlässt der Auftraggeber dem Studio 10 bis 20 einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Das Studio ist berechtigt, diese Muster und Vervielfältigungen zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.  


HAFTUNG 

(25)Das Studio haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

(26)Das Studio verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet das Studio für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen beruhen, oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(27)Sofern das Studio notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Studios. Das Studio haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für die das Studio auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
Für etwaige verschuldete Produktions- und Lieferverzögerungen beteiligter Dritter, die sich z. B. bei einer durch den Auftraggeber beauftragten Steuerung der Druckabwicklung an das Studio ergeben und daraus resultierender Verschiebung von Termingeschäften des Auftraggebers, haftet das Studio nicht.

(28)Das Studio lässt vor der Veröffentlichung die Texte vom Auftraggeber auf sachliche und formale Richtigkeit überprüfen und genehmigen. Mit der Genehmigung übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die sachliche und formale Richtigkeit von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen und/oder sonstigen Vorlagen und Texten. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen, Reinzeichnungen und sonstigen Vorlagen entfällt jede Haftung des Studios. 

(29)Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet das Studio nicht. 

(30)Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Studio geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Studios oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Für diese Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.  


GESTALTUNGSFREIHEIT und VORLAGEN 

(31)Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach der Freigabe, während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Studio behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten (s.a. Pkt. 11). 

(32)Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann das Studio eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann das Studio auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 

(33)Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Studio übergebenen Vorlagen berechtigt ist, insbesondere die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber das Studio von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 

(34)Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Studio aktuelle Informationen zukommen zu lassen, die die vereinbarte Arbeitsgrundlage (Briefing) verändern oder außer Kraft setzen. Das Studio ist im Falle der Unkenntnis über veränderte Sachverhalte (und der bereits geleisteten Entwicklung der vereinbarten Leistungen auf Basis des ursprünglichen Briefings) der bereits geleistete Arbeitsaufwand entweder auf Stundenhonorarbasis oder per Abschlagszahlung zu honorieren (s.a. Pkt. 31). Es gehen keine Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

(35)Erfüllungsort ist der Sitz des Studios. 

(36)Die Unwirksamkeit einer der Vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. 

(37)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 


Berlin, Januar 2009

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